Portrait

Effective and Actionable

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Geschichte

Über Generationen hin weitsichtig arrondiertes, bewirtschaftetes und verwaltetes Grundeigentum in der „Allmend“ ermöglichte der bis dahin nicht begüterten Ortsbürgergemeinde mit der Erschliessung des heutigen Industriegebietes die Äufnung ihres Vermögens.
Mit beispielhaftem personellem und finanziellem Engagement wurde die Entwicklung des Industriegebietes im Laufe der Jahre weitergeführt.
Heute stellt das Industriegebiet „Allmend“, Villmergen, einen bedeutenden Industriestandort im unteren Bünztal dar, der wesentlich zur Prosperität der Gesamtgemeinde beigetragen hat und weiterhin beitragen wird.

Die Aufgaben und Verpflichtungen der Villmerger Ortsbürgermeinde haben sich in den vergangenen Jahrzehnten auf die Verwaltung ihres Vermögens und die Bewirtschaftung des Waldes beschränkt. Ohne Einflussmöglichkeit auf das politische Geschehen, was ihr aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, hat sie sich deshalb wiederholt für wünschbare und ausserhalb des Pflichtbedarfs der Einwohnergemeinde stehende soziale, kulturelle und gesellschaftliche Projekte engagiert.

Es ist erklärter Wille der Gemeinschaft der Ortsbürgerinnen und Ortsbürger von Villmergen, mit der Gründung einer „Ortsbürgerstiftung Villmergen“ einen Teil ihres Vermögens auch weiterhin kulturellen, sozialen und gesellschaftlichen Projekten in und im Interesse der Gemeinde Villmergen zukommen zu lassen.

Dies soll politisch und konfessionell unabhängig, ohne äusseren Einfluss, rasch, gezielt und ohne die politischen Unwägbarkeiten der künftigen Gestaltung der aargauischen Gemeindelandschaft möglich sein. Mit der rechtlich unantastbaren „Ortsbürgerstiftung Villmergen“ bleiben die grossen Verdienste der Vorgenerationen unserer Ortsbürgerinnen und Ortsbürger in dankbarer Anerkennung in Erinnerung.

Zweck

Die Stiftung bezweckt die Förderung des kulturellen, sozialen und gesellschaftlichen Lebens in und im Interesse der Gemeinde Villmergen.

Mit der Zweckerfüllung sind insbesondere auch verbunden:

  • Förderung der Gemeindetraditionen
  • Förderung der Attraktivität der Gemeinde Villmergen
  • Unterstützung und Förderung aller Alters- und Gesellschaftsschichten
  • Durchführung von oder Beteiligung an gemeinnützigen Aktionen

Im Rahmen der oben erwähnten Voraussetzungen sind weitere, ähnliche Zweckerfüllungen zulässig.

Leitsätze

Wir wollen die aktive, weitsichtige und nachhaltige Art der ehemaligen Ortsbürgerinnen und Ortsbürger beibehalten.

Mit jedem Beitrag wollen wir einen wesentlichen zusätzlichen Nutzen für und im Interesse von Villmergen schaffen. Jeder Beitrag setzt ein vorliegendes Projekt voraus. Blosse oder wiederkehrende Beiträge gibt es nur in Ausnahmefällen.

Wir wollen die Beibehaltung des Ortsbürgertums und seiner Traditionen sowie den Kontakt mit den auswärtigen Ortsbürgern aufrechterhalten und pflegen.

Stiftungsreglement

Art. 1: Rechtsgrundlage
Dieses Reglement wird von der Stifterversammlung gestützt auf Art. 6.2 der Stiftungsurkunde erlassen.

Art. 2: Sitzungen
Der Stiftungsrat tritt auf Einladung des Präsidenten/derPräsidentin zusammen. In der Regel finden mindestens zwei Sitzungen jährlich statt. Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Zirkularbeschlüsse sind zulässig (vgl. dazu Art. 7.).

Art. 3: Vorsitz
Den Vorsitz in den Sitzungen des Stiftungsrates führt dessen Präsident/Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung der Vizepräsident/die Vizepräsidentin.

Art. 4: Beschlussfähigkeit
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 5: Ausstandspflicht
Bei Interessenkollisionen tritt das betreffende Mitglied des Stiftungsrats in Ausstand. Es kann bei der Beratung des Geschäftes dabei sein, nicht aber beim entsprechenden Beschluss.

Art. 6: Einladung
Über Traktanden, die nicht wenigstens 14 Tage vor der Sitzung des Stiftungsrates durch schriftliche Mitteilung (inkl. Telefax und E-Mail) den Mitgliedern des Stiftungsrates zur Kenntnis gebracht wurden, können ohne Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates keine Beschlüsse gefasst werden. Gleiches gilt für nicht traktandierte Geschäfte.

Art. 7: Zirkularbeschlüsse
Beschlüsse des Stiftungsrates zu einem gestellten Antrag können auch auf dem Wege eines Zirkularbeschlusses gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Zur gültigen Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates.

Art. 8: Protokoll
Über die Verhandlungen der Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten/der Präsidentin und dem Aktuar/der Aktuarin, welcher/welche nicht dem Stiftungsrat anzugehören braucht, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll und die Zirkularbeschlüsse sind aufzubewahren.

Art. 9: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet jeweils am 31. Dezember, erstmals am 31. Dezember 2007.

Art. 10: Neumitglieder
Über die Aufnahme von Neumitgliedern erlässt die Stifterversammlung Richtlinien. Neumitglieder müssen schriftliche Bereitschaft zur Mitwirkung in der Stifterversammlung erklären.

Art. 11: Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde an der ersten Stifterversammlung vom 01. Dezember 2006 erlassen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.

Stiftungsurkunde

Stiftungsrat

Roger Buchacek-Walter

Präsident

Stefan Meyer

Vize-Präsident

Corinne Weibel

Aktuarin

Roger Meyer

Finanzen

Sara Häfliger

Mitglied

Daniel Koch

Mitglied

Wappen der Stiftung

Hier finden Sie alle Wappen der Ortsbürger von Villmergen.

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Mitgliedschaft

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Eckstrasse 15A | 5612 Villmergen
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